Änderung § 20a EnWG: Neue Meldefristen beim Umzug

Das müssen Mieter und Eigentümer jetzt beachten

Ab 6. Juni 2025: Keine rückwirkende An- oder Abmeldung von Stromverträgen möglich

Ab dem 6. Juni 2025 tritt eine gesetzliche Neuregelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft, die Auswirkungen auf Stromkund*innen bei Umzügen oder Mieterwechseln hat. 

Konkret geht es um den überarbeiteten §20a Absatz 2 EnWG, der künftig einen Stromanbieterwechsel innerhalb von 24 Stunden ermöglichen soll. Das Ziel: ein verbraucherfreundlicher, schneller und effizienter Wechselprozess auf dem liberalisierten Energiemarkt. 

Doch mit dieser technischen Verbesserung gehen auch neue Pflichten einher – insbesondere für Haushalte, die ihren Wohnsitz wechseln. 

Was regelt § 20a Absatz 2 EnWG?

Der §20a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Marktkommunikationsprozesse zwischen Stromnetzbetreibern, Lieferanten und weiteren Marktpartnern. Absatz 2 betrifft speziell die Fristen für einen Stromanbieterwechsel, also die Zeitspanne, in der ein Wechsel nach einem Umzug oder auf Wunsch des Kunden durchgeführt werden muss. 

Bisher konnten Stromanbieterwechsel mehrere Tage oder sogar Wochen in Anspruch nehmen. Mit der Änderung wird nun gesetzlich festgelegt, dass der Wechsel innerhalb eines Werktages (24 Stunden) vollzogen sein muss – sofern alle erforderlichen Daten vorliegen. 

Diese Regelung ermöglicht einen schnelleren und einfacheren Wechselprozess, der jedoch auch eine frühzeitige und vollständige Meldung der Umzugs- oder Vertragsdaten erfordert. Rückwirkende Änderungen sind nach der Reform nicht mehr möglich. 

Auswirkungen auf Umzüge

Mit dem schnellen Wechselprozess wird es umso wichtiger, dass alle Vertragsdaten vorab korrekt gemeldet sind. Denn ab dem 6. Juni 2025 ist es nicht mehr erlaubt, eine An- oder Abmeldung eines Stromvertrags nachträglich rückwirkend durchzuführen. 

Neu ist daher: 

  • Ein Umzug muss mindestens 14 Tage vor dem Ein- oder Auszug gemeldet werden.
  • Nur so kann sichergestellt werden, dass der Wechsel reibungslos funktioniert und der Strom korrekt zugeordnet wird.
  • Eine rückwirkende Bearbeitung, wie sie bisher möglich war, ist gesetzlich ausgeschlossen. 

Was bedeutet das konkret?

Für Mieter:innen:

Wenn Sie umziehen, müssen Sie uns spätestens 14 Tage vor dem Einzug informieren, damit ein passender Vertrag rechtzeitig zugeordnet werden kann. Andernfalls könnte der Strom zunächst auf den Vormieter laufen – mit möglichen rechtlichen und finanziellen Folgen.

Für Vermieter:innen oder Eigentümer

Melden Sie uns Mieterwechsel so früh wie möglich. Falls der Auszug eines bisherigen Mieters nicht rechtzeitig gemeldet wird, kann es passieren, dass:

  • der neue Mieter Strom über den Vertrag des Vormieters bezieht oder
  • der Leerstand automatisch über den bestehenden Eigentümervertrag abgerechnet wird. 

 Auch hier können Kosten und Klärungsaufwand entstehen, die sich durch frühzeitige Kommunikation vermeiden lassen. 

Das bleibt wie bisher:

Den Endzählerstand zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe können Sie wie gewohnt übermitteln – dieser fließt in die Schlussrechnung ein.

Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie den Beginn oder die Beendigung Ihres Stromvertrags nicht rechtzeitig melden, können zusätzliche Kosten für Sie entstehen. Der Vertrag beginnt oder endet erst nach der Meldung, und rückwirkende An- und Abmeldungen sind nicht möglich.

Ab dem 6. Juni 2025 können Sie Ihren Stromvertrag nur noch für die Zukunft an- oder abmelden. Rückwirkende Änderungen sind nicht mehr möglich. Die Meldung muss spätestens 14 Tage vor dem Ein- oder Auszug erfolgen.

Melden Sie sich möglichst frühzeitig, sobald der Mietvertrag gekündigt oder der neue Mietvertrag unterschrieben wurde. So stellen Sie sicher, dass der Stromvertrag rechtzeitig umgestellt werden kann. Die Meldung muss spätestens 14 Tage vor dem Ein- oder Auszug erfolgen.

Auch wenn Sie nicht mehr in der Wohnung wohnen, sind Sie weiterhin für die Stromkosten verantwortlich, bis die Abmeldung vollständig erfolgt ist. Melden Sie sich deshalb so früh wie möglich, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Sie sind bis zur endgültigen Beendigung des Stromliefervertrages verantwortlich, auch wenn Sie bereits ausgezogen sind.

Ab dem 6. Juni 2025 sind rückwirkende An- oder Abmeldungen nicht mehr zulässig. Alle Meldungen müssen im Voraus erfolgen. 

Die Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ermöglicht es, den Stromanbieter innerhalb von 24 Stunden zu wechseln. Die Bundesnetzagentur hat beschlossen, dass die Anpassungen bereits zum 6. Juni 2025 umgesetzt werden müssen.

Sie können Ihren Energieversorger in der Regel innerhalb kurzer Zeit wechseln. Beachten Sie jedoch, dass die vertraglichen Kündigungsfristen weiterhin gelten und berücksichtigt werden müssen. 

Frühzeitig melden – rechtzeitig versorgt

Die neue Regelung bringt mehr Tempo in den Energiemarkt, verlangt aber auch mehr Eigenverantwortung bei Umzügen. Wer rechtzeitig handelt, vermeidet unnötigen Aufwand und zusätzliche Kosten. 

Daher gilt: Sobald der Mietvertrag gekündigt oder ein neuer unterzeichnet wurde, informieren Sie uns direkt über den Mieterwechsel. Nur so kann der Stromverbrauch korrekt zugeordnet und fristgerecht abgerechnet werden – für beide Seiten transparent und rechtssicher.