Was regelt § 20a Absatz 2 EnWG?
Der § 20a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Marktkommunikationsprozesse zwischen Stromnetzbetreibern, Lieferanten und weiteren Marktpartnern. Absatz 2 betrifft speziell die Fristen für einen Stromanbieterwechsel, also die Zeitspanne, in der ein Wechsel nach einem Umzug oder auf Wunsch des Kunden durchgeführt werden muss.
Bisher konnten Stromanbieterwechsel mehrere Tage oder sogar Wochen in Anspruch nehmen. Mit der Änderung wird nun gesetzlich festgelegt, dass der Wechsel innerhalb eines Werktages (24 Stunden) vollzogen sein muss – sofern alle erforderlichen Daten vorliegen.
Diese Regelung ermöglicht einen schnelleren und einfacheren Wechselprozess, der jedoch auch eine frühzeitige und vollständige Meldung der Umzugs- oder Vertragsdaten erfordert. Rückwirkende Änderungen sind nach der Reform nicht mehr möglich.